Änderung § 321 StPO vom 25.07.2015

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§ 321 StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung
§ 321 StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2015 geltenden Fassung
durch Anlage 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 321


(Text neue Fassung)

§ 321 Aktenübermittlung an das Berufungsgericht


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Die Staatsanwaltschaft übersendet die Akten an die Staatsanwaltschaft bei dem Berufungsgericht. Diese übergibt die Akten binnen einer Woche dem Vorsitzenden des Gerichts.



1 Die Staatsanwaltschaft übersendet die Akten an die Staatsanwaltschaft bei dem Berufungsgericht. 2 Diese übergibt die Akten binnen einer Woche dem Vorsitzenden des Gerichts.




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