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Änderung § 234a StPO vom 25.07.2015

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§ 234a StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung
§ 234a StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2015 geltenden Fassung
durch Anlage 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332

(Text alte Fassung)

§ 234a


(Text neue Fassung)

§ 234a Befugnisse des Verteidigers bei Vertretung des abwesenden Angeklagten


(Textabschnitt unverändert)

Findet die Hauptverhandlung ohne Anwesenheit des Angeklagten statt, so genügt es, wenn die nach § 265 Abs. 1 und 2 erforderlichen Hinweise dem Verteidiger gegeben werden; das Einverständnis des Angeklagten nach § 245 Abs. 1 Satz 2 und nach § 251 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 3 ist nicht erforderlich, wenn ein Verteidiger an der Hauptverhandlung teilnimmt.