§ 459f StPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung | § 459f StPO n.F. (neue Fassung) in der am 25.07.2015 geltenden Fassung durch Anlage 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332 |
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(Text alte Fassung)§ 459f | (Text neue Fassung)§ 459f Unterbleiben der Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe |
(Textabschnitt unverändert) Das Gericht ordnet an, daß die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe unterbleibt, wenn die Vollstreckung für den Verurteilten eine unbillige Härte wäre. |