Änderung § 459f StPO vom 25.07.2015

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§ 459f StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung
§ 459f StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2015 geltenden Fassung
durch Anlage 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332

(Text alte Fassung)

§ 459f


(Text neue Fassung)

§ 459f Unterbleiben der Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe


(Textabschnitt unverändert)

Das Gericht ordnet an, daß die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe unterbleibt, wenn die Vollstreckung für den Verurteilten eine unbillige Härte wäre.






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