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Änderung § 157 StPO vom 25.07.2015

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§ 157 StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung
§ 157 StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2015 geltenden Fassung
durch Anlage 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332

(Text alte Fassung)

§ 157


(Text neue Fassung)

§ 157 Bezeichnung als Angeschuldigter oder Angeklagter


(Textabschnitt unverändert)

Im Sinne dieses Gesetzes ist

Angeschuldigter der Beschuldigte, gegen den die öffentliche Klage erhoben ist,

Angeklagter der Beschuldigte oder Angeschuldigte, gegen den die Eröffnung des Hauptverfahrens beschlossen ist.