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Änderung § 21 StPO vom 25.07.2015

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§ 21 StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung
§ 21 StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2015 geltenden Fassung
durch Anlage 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332

(Text alte Fassung)

§ 21


(Text neue Fassung)

§ 21 Befugnisse bei Gefahr im Verzug


(Textabschnitt unverändert)

Ein unzuständiges Gericht hat sich den innerhalb seines Bezirks vorzunehmenden Untersuchungshandlungen zu unterziehen, bei denen Gefahr im Verzug ist.