§ 21 StPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung | § 21 StPO n.F. (neue Fassung) in der am 25.07.2015 geltenden Fassung durch Anlage 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332 |
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(Text alte Fassung)§ 21 | (Text neue Fassung)§ 21 Befugnisse bei Gefahr im Verzug |
(Textabschnitt unverändert) Ein unzuständiges Gericht hat sich den innerhalb seines Bezirks vorzunehmenden Untersuchungshandlungen zu unterziehen, bei denen Gefahr im Verzug ist. |