Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 168 StPO vom 25.07.2015

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 168 StPO, alle Änderungen durch Anlage 1 StPOuIRGÄndG am 25. Juli 2015 und Änderungshistorie der StPO

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 168 StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung
§ 168 StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2015 geltenden Fassung
durch Anlage 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 168


(Text neue Fassung)

§ 168 Protokoll über richterliche Untersuchungshandlungen


vorherige Änderung

Über jede richterliche Untersuchungshandlung ist ein Protokoll aufzunehmen. Für die Protokollführung ist ein Urkundsbeamter der Geschäftsstelle zuzuziehen; hiervon kann der Richter absehen, wenn er die Zuziehung eines Protokollführers nicht für erforderlich hält. In dringenden Fällen kann der Richter eine von ihm zu vereidigende Person als Protokollführer zuziehen.



1 Über jede richterliche Untersuchungshandlung ist ein Protokoll aufzunehmen. 2 Für die Protokollführung ist ein Urkundsbeamter der Geschäftsstelle zuzuziehen; hiervon kann der Richter absehen, wenn er die Zuziehung eines Protokollführers nicht für erforderlich hält. 3 In dringenden Fällen kann der Richter eine von ihm zu vereidigende Person als Protokollführer zuziehen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)