§ 34a StPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung | § 34a StPO n.F. (neue Fassung) in der am 25.07.2015 geltenden Fassung durch Anlage 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332 |
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(Text alte Fassung)§ 34a | (Text neue Fassung)§ 34a Eintritt der Rechtskraft bei Verwerfung eines Rechtsmittels durch Beschluss |
(Textabschnitt unverändert) Führt nach rechtzeitiger Einlegung eines Rechtsmittels ein Beschluß unmittelbar die Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung herbei, so gilt die Rechtskraft als mit Ablauf des Tages der Beschlußfassung eingetreten. |