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Änderung § 386 StPO vom 25.07.2015

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§ 386 StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung
§ 386 StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2015 geltenden Fassung
durch Anlage 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332

(Text alte Fassung)

§ 386


(Text neue Fassung)

§ 386 Ladung von Zeugen und Sachverständigen


(Textabschnitt unverändert)

(1) Der Vorsitzende des Gerichts bestimmt, welche Personen als Zeugen oder Sachverständige zur Hauptverhandlung geladen werden sollen.

(2) Dem Privatkläger wie dem Angeklagten steht das Recht der unmittelbaren Ladung zu.