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Änderung § 223 StPO vom 25.07.2015

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§ 223 StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung
§ 223 StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2015 geltenden Fassung
durch Anlage 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332

(Text alte Fassung)

§ 223


(Text neue Fassung)

§ 223 Vernehmungen durch beauftragte oder ersuchte Richter


(Textabschnitt unverändert)

(1) Wenn dem Erscheinen eines Zeugen oder Sachverständigen in der Hauptverhandlung für eine längere oder ungewisse Zeit Krankheit oder Gebrechlichkeit oder andere nicht zu beseitigende Hindernisse entgegenstehen, so kann das Gericht seine Vernehmung durch einen beauftragten oder ersuchten Richter anordnen.

(2) Dasselbe gilt, wenn einem Zeugen oder Sachverständigen das Erscheinen wegen großer Entfernung nicht zugemutet werden kann.