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Änderung § 366 StPO vom 25.07.2015

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§ 366 StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung
§ 366 StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2015 geltenden Fassung
durch Anlage 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332

(Text alte Fassung)

§ 366


(Text neue Fassung)

§ 366 Inhalt und Form des Antrags


(Textabschnitt unverändert)

(1) In dem Antrag müssen der gesetzliche Grund der Wiederaufnahme des Verfahrens sowie die Beweismittel angegeben werden.

(2) Von dem Angeklagten und den in § 361 Abs. 2 bezeichneten Personen kann der Antrag nur mittels einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle angebracht werden.