§ 360 StPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung | § 360 StPO n.F. (neue Fassung) in der am 25.07.2015 geltenden Fassung durch Anlage 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332 |
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(Text alte Fassung)§ 360 | (Text neue Fassung)§ 360 Keine Hemmung der Vollstreckung |
(Textabschnitt unverändert) (1) Durch den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird die Vollstreckung des Urteils nicht gehemmt. (2) Das Gericht kann jedoch einen Aufschub sowie eine Unterbrechung der Vollstreckung anordnen. |