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Änderung § 102 StPO vom 25.07.2015

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§ 102 StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung
§ 102 StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2015 geltenden Fassung
durch Anlage 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung)

§ 102


(Text neue Fassung)

§ 102 Durchsuchung bei Beschuldigten


(Textabschnitt unverändert)

Bei dem, welcher als Täter oder Teilnehmer einer Straftat oder der Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig ist, kann eine Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume sowie seiner Person und der ihm gehörenden Sachen sowohl zum Zweck seiner Ergreifung als auch dann vorgenommen werden, wenn zu vermuten ist, daß die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen werde.



 (keine frühere Fassung vorhanden)