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Änderung § 101b StPO vom 18.12.2015

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§ 101b StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.12.2015 geltenden Fassung
§ 101b StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 18.12.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 10.12.2015 BGBl. I S. 2218
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 101b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 101b Statistische Erfassung der Erhebung von Verkehrsdaten


vorherige Änderung

 


Über Maßnahmen nach § 100g ist entsprechend § 100b Absatz 5 jährlich eine Übersicht zu erstellen, in der anzugeben sind

1. unterschieden nach Maßnahmen nach § 100g Absatz 1, 2 und 3

a) die Anzahl der Verfahren, in denen diese Maßnahmen durchgeführt wurden;

b) die Anzahl der Erstanordnungen, mit denen diese Maßnahmen angeordnet wurden;

c) die Anzahl der Verlängerungsanordnungen, mit denen diese Maßnahmen angeordnet wurden;

2. unterschieden für die Bereiche Festnetz-, Mobilfunk- und Internetdienste und jeweils untergliedert nach der Anzahl der zurückliegenden Wochen, für die die Erhebung von Verkehrsdaten angeordnet wurde, jeweils bemessen ab dem Zeitpunkt der Anordnung

a) die Anzahl der Anordnungen nach § 100g Absatz 1;

b) die Anzahl der Anordnungen nach § 100g Absatz 2;

c) die Anzahl der Anordnungen nach § 100g Absatz 3;

d) die Anzahl der Anordnungen, die teilweise ergebnislos geblieben sind, weil die abgefragten Daten teilweise nicht verfügbar waren;

e) die Anzahl der Anordnungen, die ergebnislos geblieben sind, weil keine Daten verfügbar waren.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

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