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Änderung § 406k StPO vom 31.12.2015

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§ 406k StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2015 geltenden Fassung
§ 406k StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2525

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§ 406k (neu)


(Text neue Fassung)

§ 406k Weitere Informationen


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(1) Die Informationen nach den §§ 406i und 406j sollen jeweils Angaben dazu enthalten,

1. an welche Stellen sich die Verletzten wenden können, um die beschriebenen Möglichkeiten wahrzunehmen, und

2. wer die beschriebenen Angebote gegebenenfalls erbringt.

(2) 1 Liegen die Voraussetzungen einer bestimmten Befugnis im Einzelfall offensichtlich nicht vor, kann die betreffende Unterrichtung unterbleiben. 2 Gegenüber Verletzten, die keine zustellungsfähige Anschrift angegeben haben, besteht keine schriftliche Hinweispflicht.


 
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