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Änderung § 406l StPO vom 31.12.2015

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§ 406l StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2015 geltenden Fassung
§ 406l StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2525

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 406l (neu)


(Text neue Fassung)

§ 406l Befugnisse von Angehörigen und Erben von Verletzten


vorherige Änderung

 


§ 406i Absatz 1 sowie die §§ 406j und 406k gelten auch für Angehörige und Erben von Verletzten, soweit ihnen die entsprechenden Befugnisse zustehen.