Änderung § 111j StPO vom 01.07.2017

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§ 111j StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2017 geltenden Fassung
§ 111j StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 13.04.2017 BGBl. I S. 872

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§ 111j (neu)


(Text neue Fassung)

§ 111j Verfahren bei der Anordnung der Beschlagnahme und des Vermögensarrestes


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(1) 1 Beschlagnahme und Vermögensarrest werden durch das Gericht angeordnet. 2 Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung auch durch die Staatsanwaltschaft erfolgen. 3 Unter der Voraussetzung des Satzes 2 sind zur Beschlagnahme einer beweglichen Sache auch die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) befugt.

(2) 1 Hat die Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme oder den Arrest angeordnet, so beantragt sie innerhalb einer Woche die gerichtliche Bestätigung der Anordnung. 2 Dies gilt nicht, wenn die Beschlagnahme einer beweglichen Sache angeordnet ist. 3 Der Betroffene kann in allen Fällen die Entscheidung des Gerichts beantragen. 4 Die Zuständigkeit des Gerichts bestimmt sich nach § 162.




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