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Änderung § 111k StPO vom 01.07.2017

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§ 111k StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2017 geltenden Fassung
§ 111k StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 13.04.2017 BGBl. I S. 872

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 111k Herausgabe beweglicher Sachen an den Verletzten


(Text neue Fassung)

§ 111k Verfahren bei der Vollziehung der Beschlagnahme und des Vermögensarrestes


vorherige Änderung

1 Wird eine bewegliche Sache, die nach § 94 beschlagnahmt oder sonst sichergestellt oder nach § 111c Abs. 1 beschlagnahmt worden ist, für Zwecke des Strafverfahrens nicht mehr benötigt, so soll sie dem Verletzten, dem sie durch die Straftat entzogen worden ist, herausgegeben werden, wenn er bekannt ist und Ansprüche Dritter nicht entgegenstehen. 2 § 111f Abs. 5 ist anzuwenden. 3 Die Staatsanwaltschaft kann die Entscheidung des Gerichts herbeiführen, wenn das Recht des Verletzten nicht offenkundig ist.



(1) 1 Beschlagnahme und Vermögensarrest werden durch die Staatsanwaltschaft vollzogen. 2 Soweit ein Arrest nach den Vorschriften über die Pfändung in bewegliche Sachen zu vollziehen ist, kann dies durch die in § 2 des Justizbeitreibungsgesetzes bezeichnete Behörde, den Gerichtsvollzieher, die Staatsanwaltschaft oder durch deren Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) vollzogen werden. 3 Die Beschlagnahme beweglicher Sachen kann auch durch die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) vollzogen werden. 4 § 98 Absatz 4 gilt entsprechend.

(2) 1 Für die Zustellung gilt § 37 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass auch die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) mit der Ausführung beauftragt werden können. 2 Für Zustellungen an ein im Inland zum Geschäftsbetrieb befugtes Kreditinstitut gilt § 174 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(3) Gegen Maßnahmen, die in Vollziehung der Beschlagnahme oder des Vermögensarrestes getroffen werden,
kann der Betroffene die Entscheidung des nach § 162 zuständigen Gerichts beantragen.