§ 310 StPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2017 geltenden Fassung | § 310 StPO n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2017 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 13.04.2017 BGBl. I S. 872 |
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(Textabschnitt unverändert) § 310 Weitere Beschwerde | |
(1) Beschlüsse, die von dem Landgericht oder von dem nach § 120 Abs. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständigen Oberlandesgericht auf die Beschwerde hin erlassen worden sind, können durch weitere Beschwerde angefochten werden, wenn sie 1. eine Verhaftung, 2. eine einstweilige Unterbringung oder | |
(Text alte Fassung) 3. eine Anordnung des dinglichen Arrestes nach § 111b Abs. 2 in Verbindung mit § 111d über einen Betrag von mehr als 20.000 Euro | (Text neue Fassung) 3. einen Vermögensarrest nach § 111e über einen Betrag von mehr als 20.000 Euro |
betreffen. (2) Im übrigen findet eine weitere Anfechtung der auf eine Beschwerde ergangenen Entscheidungen nicht statt. |