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Änderung § 426 StPO vom 01.07.2017

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§ 426 StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2017 geltenden Fassung
§ 426 StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 13.04.2017 BGBl. I S. 872

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§ 426 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 426 Anhörung von möglichen Einziehungsbeteiligten im vorbereitenden Verfahren


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(1) 1 Ergeben sich im vorbereitenden Verfahren Anhaltspunkte dafür, dass jemand als Einziehungsbeteiligter in Betracht kommt, ist er zu hören. 2 Dies gilt nur, wenn die Anhörung ausführbar erscheint. 3 § 425 Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Erklärt derjenige, der als Einziehungsbeteiligter in Betracht kommt, dass er gegen die Einziehung Einwendungen vorbringen wolle, gelten im Fall seiner Vernehmung die Vorschriften über die Vernehmung des Beschuldigten insoweit entsprechend, als seine Verfahrensbeteiligung in Betracht kommt.