Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 459l StPO vom 01.07.2017

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 459l StPO, alle Änderungen durch Artikel 3 VermAbschRÄndG am 1. Juli 2017 und Änderungshistorie der StPO

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 459l StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2017 geltenden Fassung
§ 459l StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 13.04.2017 BGBl. I S. 872
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 459l (neu)


(Text neue Fassung)

§ 459l Ansprüche des Betroffenen


vorherige Änderung

 


(1) 1 Legt derjenige, gegen den sich die Anordnung der Einziehung richtet, ein vollstreckbares Endurteil im Sinne des § 704 der Zivilprozessordnung oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung vor, aus dem sich ergibt, dass dem Verletzten aus der Tat ein Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten erwachsen ist, kann er verlangen, dass der eingezogene Gegenstand nach Maßgabe des § 459h Absatz 1 an den Verletzten oder dessen Rechtsnachfolger zurückübertragen oder herausgegeben wird. 2 § 459j Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) 1 Befriedigt derjenige, gegen den sich die Anordnung der Einziehung des Wertersatzes richtet, den Anspruch, der dem Verletzten aus der Tat auf Rückgewähr des Erlangten oder auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen ist, kann er im Umfang der Befriedigung Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen, soweit unter den Voraussetzungen des § 459k Absatz 2 Satz 1 der Verwertungserlös an den Verletzten nach § 459h Absatz 2 auszukehren gewesen wäre. 2 § 459k Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. 3 Die Befriedigung des Anspruchs muss in allen Fällen durch eine Quittung des Verletzten oder dessen Rechtsnachfolgers glaubhaft gemacht werden. 4 Der Verletzte oder dessen Rechtsnachfolger ist vor der Entscheidung über den Ausgleichsanspruch zu hören, wenn dies ausführbar erscheint.

 (keine frühere Fassung vorhanden)