Änderung § 459o StPO vom 01.07.2017

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§ 459o StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2017 geltenden Fassung
§ 459o StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 13.04.2017 BGBl. I S. 872

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§ 459o (neu)


(Text neue Fassung)

§ 459o Einwendungen gegen vollstreckungsrechtliche Entscheidungen


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Über Einwendungen gegen die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde nach den §§ 459a, 459c, 459e sowie 459g bis 459m entscheidet das Gericht.




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