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Änderung § 100f StPO vom 24.08.2017

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§ 100f StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.08.2017 geltenden Fassung
§ 100f StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 24.08.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 17.08.2017 BGBl. I S. 3202

(Textabschnitt unverändert)

§ 100f Akustische Überwachung außerhalb von Wohnraum


(1) Auch ohne Wissen der Betroffenen darf außerhalb von Wohnungen das nichtöffentlich gesprochene Wort mit technischen Mitteln abgehört und aufgezeichnet werden, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine in § 100a Abs. 2 bezeichnete, auch im Einzelfall schwerwiegende Straftat begangen oder in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht hat, und die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.

(2) 1 Die Maßnahme darf sich nur gegen einen Beschuldigten richten. 2 Gegen andere Personen darf die Maßnahme nur angeordnet werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie mit einem Beschuldigten in Verbindung stehen oder eine solche Verbindung hergestellt wird, die Maßnahme zur Erforschung des Sachverhalts oder zur Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten führen wird und dies auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.

(3) Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.

(Text alte Fassung)

(4) § 100b Abs. 1, 4 Satz 1 und § 100d Abs. 2 gelten entsprechend.

(Text neue Fassung)

(4) § 100e Absatz 1, 3, 5 Satz 1 gilt entsprechend.