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Änderung § 254 StPO vom 24.08.2017

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§ 254 StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.08.2017 geltenden Fassung
§ 254 StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 24.08.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 17.08.2017 BGBl. I S. 3202
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 254 Verlesung eines richterlichen Protokolls bei Geständnis oder Widersprüchen


(Text alte Fassung)

(1) Erklärungen des Angeklagten, die in einem richterlichen Protokoll enthalten sind, können zum Zweck der Beweisaufnahme über ein Geständnis verlesen werden.

(Text neue Fassung)

(1) Erklärungen des Angeklagten, die in einem richterlichen Protokoll oder in einer Bild-Ton-Aufzeichnung einer Vernehmung enthalten sind, können zum Zweck der Beweisaufnahme über ein Geständnis verlesen beziehungsweise vorgeführt werden.

(2) Dasselbe kann geschehen, wenn ein in der Vernehmung hervortretender Widerspruch mit der früheren Aussage nicht auf andere Weise ohne Unterbrechung der Hauptverhandlung festgestellt oder behoben werden kann.



(heute geltende Fassung)