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Änderung § 219 StPO vom 13.12.2019

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§ 219 StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.12.2019 geltenden Fassung
§ 219 StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 13.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 10.12.2019 BGBl. I S. 2121
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 219 Beweisanträge des Angeklagten


(Text alte Fassung)

(1) 1 Verlangt der Angeklagte die Ladung von Zeugen oder Sachverständigen oder die Herbeischaffung anderer Beweismittel zur Hauptverhandlung, so hat er unter Angabe der Tatsachen, über die der Beweis erhoben werden soll, seine Anträge bei dem Vorsitzenden des Gerichts zu stellen. 2 Die hierauf ergehende Verfügung ist ihm bekanntzumachen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Beweisanträge hat der Angeklagte bei dem Vorsitzenden des Gerichts zu stellen. 2 Die hierauf ergehende Verfügung ist ihm bekanntzumachen.

(2) Beweisanträge des Angeklagten sind, soweit ihnen stattgegeben ist, der Staatsanwaltschaft mitzuteilen.



(heute geltende Fassung)