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Änderung § 58 StPO vom 13.12.2019

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§ 58 StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.12.2019 geltenden Fassung
§ 58 StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 13.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 10.12.2019 BGBl. I S. 2128
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 58 Vernehmung; Gegenüberstellung


(1) Die Zeugen sind einzeln und in Abwesenheit der später zu hörenden Zeugen zu vernehmen.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Eine Gegenüberstellung mit anderen Zeugen oder mit dem Beschuldigten im Vorverfahren ist zulässig, wenn es für das weitere Verfahren geboten erscheint. 2 Bei einer Gegenüberstellung mit dem Beschuldigten ist dem Verteidiger die Anwesenheit gestattet. 3 Von dem Termin ist der Verteidiger vorher zu benachrichtigen. 4 Auf die Verlegung eines Termins wegen Verhinderung hat er keinen Anspruch.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Eine Gegenüberstellung mit anderen Zeugen oder mit dem Beschuldigten im Vorverfahren ist zulässig, wenn es für das weitere Verfahren geboten erscheint. 2 Bei einer Gegenüberstellung mit dem Beschuldigten ist dem Verteidiger die Anwesenheit gestattet. 3 Von dem Termin ist der Verteidiger vorher zu benachrichtigen. 4 Auf die Verlegung eines Termins wegen Verhinderung hat er keinen Anspruch. 5 Hat der Beschuldigte keinen Verteidiger, so ist er darauf hinzuweisen, dass er in den Fällen des § 140 die Bestellung eines Pflichtverteidigers nach Maßgabe des § 141 Absatz 1 und des § 142 Absatz 1 beantragen kann.

(heute geltende Fassung)