Änderung § 141a StPO vom 13.12.2019

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§ 141a StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.12.2019 geltenden Fassung
§ 141a StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 13.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 10.12.2019 BGBl. I S. 2128

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 141a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 141a Vernehmungen und Gegenüberstellungen vor der Bestellung eines Pflichtverteidigers


vorherige Änderung

 


1 Im Vorverfahren dürfen Vernehmungen des Beschuldigten oder Gegenüberstellungen mit dem Beschuldigten vor der Bestellung eines Pflichtverteidigers abweichend von § 141 Absatz 2 und, wenn der Beschuldigte hiermit ausdrücklich einverstanden ist, auch abweichend von § 141 Absatz 1 durchgeführt werden, soweit dies

1. zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben oder für die Freiheit einer Person dringend erforderlich ist oder

2. zur Abwendung einer erheblichen Gefährdung eines Strafverfahrens zwingend geboten ist.

2 Das Recht des Beschuldigten, jederzeit, auch schon vor der Vernehmung, einen von ihm zu wählenden Verteidiger zu befragen, bleibt unberührt.




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