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Änderung § 145 StPO vom 13.12.2019

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§ 145 StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.12.2019 geltenden Fassung
§ 145 StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 13.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 10.12.2019 BGBl. I S. 2128
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 145 Ausbleiben oder Weigerung des Pflichtverteidigers


(1) 1 Wenn in einem Falle, in dem die Verteidigung notwendig ist, der Verteidiger in der Hauptverhandlung ausbleibt, sich unzeitig entfernt oder sich weigert, die Verteidigung zu führen, so hat der Vorsitzende dem Angeklagten sogleich einen anderen Verteidiger zu bestellen. 2 Das Gericht kann jedoch auch eine Aussetzung der Verhandlung beschließen.

(Text alte Fassung)

(2) Wird der notwendige Verteidiger gemäß § 141 Abs. 2 erst im Laufe der Hauptverhandlung bestellt, so kann das Gericht eine Aussetzung der Verhandlung beschließen.

(Text neue Fassung)

(2) Wird der notwendige Verteidiger erst im Laufe der Hauptverhandlung bestellt, so kann das Gericht eine Aussetzung der Verhandlung beschließen.

(3) Erklärt der neu bestellte Verteidiger, daß ihm die zur Vorbereitung der Verteidigung erforderliche Zeit nicht verbleiben würde, so ist die Verhandlung zu unterbrechen oder auszusetzen.

(4) Wird durch die Schuld des Verteidigers eine Aussetzung erforderlich, so sind ihm die hierdurch verursachten Kosten aufzuerlegen.



(heute geltende Fassung)