Synopse aller Änderungen der StPO am 17.07.2025

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 17. Juli 2025 durch Artikel 1 des JusWeDigG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der StPO.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.07.2025 geltenden Fassung
StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 17.07.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 12.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 234
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 350 Revisionshauptverhandlung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) 1 Dem Angeklagten, seinem gesetzlichen Vertreter und dem Verteidiger sowie dem Nebenkläger und den Personen, die nach § 214 Absatz 1 Satz 2 vom Termin zu benachrichtigen sind, sind Ort und Zeit der Hauptverhandlung mitzuteilen. 2 Ist die Mitwirkung eines Verteidigers notwendig, so ist dieser zu laden.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Dem Angeklagten, seinem gesetzlichen Vertreter und dem Verteidiger sowie dem Nebenkläger und den Personen, die nach § 214 Absatz 1 Satz 2 vom Termin zu benachrichtigen sind, sind Ort und Zeit der Hauptverhandlung mitzuteilen. 2 Das Revisionsgericht weist dabei auf die wesentlichen Gesichtspunkte hin, die Gegenstand der Hauptverhandlung werden sollen. 3 Ist die Mitwirkung eines Verteidigers notwendig, so ist dieser zu laden.

(2) 1 Der Angeklagte kann in der Hauptverhandlung erscheinen oder sich durch einen Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht vertreten lassen. 2 Die Hauptverhandlung kann, soweit nicht die Mitwirkung eines Verteidigers notwendig ist, auch durchgeführt werden, wenn weder der Angeklagte noch ein Verteidiger anwesend ist. 3 Die Entscheidung darüber, ob der Angeklagte, der nicht auf freiem Fuß ist, zu der Hauptverhandlung vorgeführt wird, liegt im Ermessen des Gerichts.

vorherige Änderung

 


(3) 1 Dem Angeklagten, seinem gesetzlichen Vertreter, dem Verteidiger und dem Vertreter der Staatsanwaltschaft sowie dem Nebenkläger, dem Nebenklageberechtigten und den Personen, die nach § 397 Absatz 2 Satz 3, § 404 Absatz 3, § 406h Absatz 2 Satz 2, § 429 Absatz 1 und § 444 Absatz 2 Satz 1 vom Termin zu benachrichtigen sind, kann der Vorsitzende auf ihren jeweiligen Antrag die Anwesenheit an einem anderen Ort gestatten, wenn die Hauptverhandlung zeitgleich in Bild und Ton an den anderen Ort und in das Sitzungszimmer übertragen wird. 2 Die Gestattung soll mit der Maßgabe erfolgen, dass sich die Verfahrensbeteiligten in einem Dienstraum oder in einem Geschäftsraum eines Verteidigers oder Rechtsanwalts aufhalten. 3 Sieht das Gericht in den Fällen des Absatzes 2 Satz 3 von einer Vorführung des Angeklagten ab, so ist diesem auf seinen Antrag die Teilnahme an der Hauptverhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung zu gestatten. 4 Liegen zwischen dem Eingang des Antrags nach Satz 3 bei Gericht und dem Hauptverhandlungstermin nicht mindestens drei Werktage, kann der Antrag vom Vorsitzenden abgelehnt werden. 5 Die Entscheidung des Vorsitzenden nach den Sätzen 1 bis 4 ist unanfechtbar.

(4) 1 Eine Aufzeichnung der Übertragung ist nicht zulässig. 2 Hierauf sind die Verfahrensbeteiligten spätestens zu Beginn der Bild- und Tonübertragung hinzuweisen.




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