(1) Von den am Totalisator gewetteten Beträgen hat der Unternehmer des Totalisators eine Steuer von 5 vom Hundert zu entrichten.
(2) Diese Steuer ist auch dann zu entrichten, wenn ausschließlich Mitglieder bestimmter Vereine zum Wetten zugelassen werden.
(3) Die Steuerschuld entsteht mit dem Schluß der Annahme von Wetteinsätzen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 16 RennwLottG (vom 17.12.2020) ... 2 eine Zuweisung in Höhe von bis zu 96 vom Hundert des Aufkommens der Totalisatorsteuer nach § 10 , der Buchmachersteuer nach § 11 und der Sportwettensteuer nach § 17 Absatz 2, die von ... (2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf das Aufkommen der Totalisatorsteuer nach § 10 , das mittels Erlaubnissen nach § 1 Absatz 4 erzielt wird, und auf das Aufkommen der ...
G. v. 29.06.2012 BGBl. I S. 1424, 2013 I 2236