§ 3 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 3 n.F. (neue Fassung) in der am 08.11.2006 geltenden Fassung durch Artikel 119 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 3 | |
(Text alte Fassung) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, unter welchen Voraussetzungen die Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 erteilt werden darf. | (Text neue Fassung) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, unter welchen Voraussetzungen die Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 erteilt werden darf. |