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Änderung § 10 Rennwett- und Lotteriegesetz vom 01.07.2012

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§ 10 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2012 geltenden Fassung
§ 10 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 29.06.2012 BGBl. I S. 1424

(Textabschnitt unverändert)

§ 10


(Text alte Fassung)

(1) Von den am Totalisator gewetteten Beträgen hat der Unternehmer des Totalisators eine Steuer von sechzehn zwei Drittel vom Hundert an das Reich zu entrichten.

(Text neue Fassung)

(1) Von den am Totalisator gewetteten Beträgen hat der Unternehmer des Totalisators eine Steuer von 5 vom Hundert zu entrichten.

(2) Diese Steuer ist auch dann zu entrichten, wenn ausschließlich Mitglieder bestimmter Vereine zum Wetten zugelassen werden.

(3) Die Steuerschuld entsteht mit dem Schluß der Annahme von Wetteinsätzen.