§ 11 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2012 geltenden Fassung | § 11 n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2012 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 29.06.2012 BGBl. I S. 1424 |
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(Textabschnitt unverändert) § 11 | |
(Text alte Fassung) (1) Der Buchmacher hat von jeder bei ihm abgeschlossenen Wette eine Steuer von sechzehn zwei Drittel vom Hundert des Wetteinsatzes an das Reich zu entrichten. | (Text neue Fassung) (1) Der Buchmacher hat von jeder bei ihm abgeschlossenen Wette eine Steuer von 5 vom Hundert des Wetteinsatzes zu entrichten. |
(2) Die Steuerschuld entsteht, wenn die Wette verbindlich geworden ist (§ 4 Abs. 2), spätestens jedoch mit der Entscheidung des Rennens, auf das sich die Wette bezieht. |