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§ 1 - Nährwert-Kennzeichnungsverordnung (NKV)

§ 1 Anwendungsbereich



(1) Diese Verordnung regelt die nährwertbezogenen Angaben im Verkehr mit Lebensmitteln und in der Werbung für Lebensmittel sowie die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln, soweit sie zur Abgabe an Verbraucher bestimmt sind. Dem Verbraucher stehen Gaststätten, Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung sowie Gewerbetreibende, soweit sie Lebensmittel zum Verbrauch innerhalb ihrer Betriebsstätte beziehen, gleich.

(2) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für natürliches Mineralwasser, Trink- und Quellwasser.

(3) Mit Ausnahme des § 6 gelten die Vorschriften dieser Verordnung nicht für Nahrungsergänzungen.

(4) Die Vorschriften der Diätverordnung bleiben unberührt.





 

Frühere Fassungen von § 1 NKV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 07.03.2006Artikel 1 Verordnung zur Änderung lebensmittelrechtlicher und tabakrechtlicher Bestimmungen
vom 22.02.2006 BGBl. I S. 444

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1 NKV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 NKV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in NKV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung lebensmittelrechtlicher und tabakrechtlicher Bestimmungen
V. v. 22.02.2006 BGBl. I S. 444
Artikel 1 LMuTÄndV Änderung der Nährwert-Kennzeichnungsverordnung
... Verordnung vom 15. Juni 2004 (BGBl. I S. 1097), wird wie folgt geändert: 1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Diese Verordnung regelt die ...