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Anlage 2 - Nährwert-Kennzeichnungsverordnung (NKV)

Anlage 2 (zu § 6 Abs. 2 Nr. 3)


Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

LebensmittelNatriumgehalt des verzehr-
fertigen Lebensmittels
höchstens mg in 100 g
Brot, Kleingebäck und sonstige Backwaren250
Fertiggerichte und fertige Teilgerichte250
Suppen, Brühen und Soßen250
Erzeugnisse aus Fischen, Krusten-, Schalen- und Weichtieren250
Kartoffeltrockenerzeugnisse300
Kochwürste400
Käse und Erzeugnisse aus Käse450
Brühwürste und Kochpökelwaren500


 
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Zitierungen von Anlage 2 NKV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 NKV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in NKV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 NKV Verbot bestimmter Hinweise
... abweichend davon darf auf eine Kochsalz- oder Natriumverminderung nur bei den in Anlage 2 genannten Lebensmitteln hingewiesen werden; die dort festgesetzten Höchstwerte der ...