Änderung § 7 NKV vom 07.03.2006

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§ 7 NKV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.03.2006 geltenden Fassung
§ 7 NKV n.F. (neue Fassung)
in der am 07.03.2006 geltenden Fassung
Stand: durch Artikel 1 V v 22.02.2006 BGBl. I 444
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten


(Text alte Fassung)

(1) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 8 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr bringt, bei denen ein Gehalt an Zusatzstoffen entgegen § 6 Abs. 3 Satz 2 nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise kenntlich gemacht ist.

(2) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer gewerbsmäßig im Verkehr mit Lebensmitteln oder in der Werbung für Lebensmittel entgegen § 3 oder § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 oder 3 Satz 1 Bezeichnungen, Angaben oder Aufmachungen verwendet.

(3) Wer eine in Absatz 1 oder 2 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 53 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes ordnungswidrig.

(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Abs. 1 oder 3 Satz 1 oder 2 oder § 5 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, 4, 5, 6 oder 7 Satz 1 oder 3 Lebensmittel ohne die vorgeschriebene Kennzeichnung gewerbsmäßig in den Verkehr bringt.

(Text neue Fassung)

(1) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr bringt, bei denen ein Gehalt an Zusatzstoffen entgegen § 6 Abs. 3 Satz 2 nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise kenntlich gemacht ist.

(2) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer gewerbsmäßig im Verkehr mit Lebensmitteln oder in der Werbung für Lebensmittel entgegen § 3 oder § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 oder 3 Satz 1 Bezeichnungen, Angaben oder Aufmachungen verwendet.

(3) Wer eine in Absatz 1 oder 2 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.

(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Abs. 1 oder 3 Satz 1 oder 2 oder § 5 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, 4, 5, 6 oder 7 Satz 1 oder 3 Lebensmittel ohne die vorgeschriebene Kennzeichnung gewerbsmäßig in den Verkehr bringt.

 



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