(1) Örtlich zuständig ist die Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk
- 1.
- die Ordnungswidrigkeit begangen oder entdeckt worden ist oder
- 2.
- der Betroffene zur Zeit der Einleitung des Bußgeldverfahrens seinen Wohnsitz hat.
(2) Ändert sich der Wohnsitz des Betroffenen nach Einleitung des Bußgeldverfahrens, so ist auch die Verwaltungsbehörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der neue Wohnsitz liegt.
(3) Hat der Betroffene im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes keinen Wohnsitz, so wird die Zuständigkeit auch durch den gewöhnlichen Aufenthaltsort bestimmt.
(4) 1Ist die Ordnungswidrigkeit auf einem Schiff, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen, außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes begangen worden, so ist auch die Verwaltungsbehörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der Heimathafen oder der Hafen im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes liegt, den das Schiff nach der Tat zuerst erreicht. 2Satz 1 gilt entsprechend für Luftfahrzeuge, die berechtigt sind, das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen.
Artikel 5 G. v. 27.12.1993 BGBl. I S. 2378, 2396, 1994 I S. 2439; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten im deutsch-bulgarischen Wechselverkehr mit Binnenschiffen
V. v. 20.04.1994 BGBl. I S. 880; aufgehoben durch Artikel 117 G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594
Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten im deutsch-polnischen Wechselverkehr mit Binnenschiffen
V. v. 20.04.1994 BGBl. I S. 881; aufgehoben durch Artikel 15 G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594
Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten im deutsch-rumänischen Wechselverkehr mit Binnenschiffen
V. v. 20.04.1994 BGBl. I S. 882; aufgehoben durch Artikel 17 G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594
Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten im deutsch-tschechischen und deutsch-slowakischen Wechselverkehr mit Binnenschiffen
V. v. 20.04.1994 BGBl. I S. 879; aufgehoben durch Artikel 115 G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594
Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten im deutsch-ungarischen Wechselverkehr mit Binnenschiffen
V. v. 20.04.1994 BGBl. I S. 878; aufgehoben durch Artikel 113 G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594