1Ist die Mitwirkung eines Verteidigers im Verfahren der Verwaltungsbehörde geboten (
§ 140 Absatz 2 der Strafprozeßordnung), so ist für dessen Bestellung die Verwaltungsbehörde zuständig.
2Sie entscheidet auch über die Zulassung anderer Personen als Verteidiger und die Zurückweisung eines Verteidigers (
§ 138 Abs. 2,
§ 146a Abs. 1 Satz 1, 2 der Strafprozeßordnung).
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§ 87 OWiG Anordnung der Einziehung (vom 01.07.2017) ... 424, 425, 428 Absatz 2, § 430 Absatz 3, § 438 Absatz 1 und 2 der Strafprozessordnung); § 60 Satz 2 gilt entsprechend. (2) Vom Erlaß des Bußgeldbescheides an hat der ...
G. v. 10.12.2019 BGBl. I S. 2128