| §§ Buzer.de §§ Gesetze ... aktuell, verlinkt, frei verfügbar - Sie blättern noch? (Stand: BGBl. I 2010, Nr. 10, S. 237-252, ausgegeben am 09.03.2010) |
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)neugefasst durch B. v. 19.02.1987 BGBl. I S. 602; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2353; Geltung ab 01.01.1975 FNA: 454-1; 4 Zivilrecht und Strafrecht 45 Strafrecht 454 Recht der Ordnungswidrigkeiten Änderungen / Synopse | 374 Gesetze verweisen aus 613 Artikeln auf OWiG Zweiter Teil BußgeldverfahrenFünfter Abschnitt Einspruch und gerichtliches VerfahrenI. Einspruch§ 67 Form und Frist(1) Der Betroffene kann gegen den Bußgeldbescheid innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, Einspruch einlegen. Die §§ 297 bis 300 und 302 der Strafprozeßordnung über Rechtsmittel gelten entsprechend. (2) Der Einspruch kann auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden. |