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Stand: BGBl. I 2013, Nr. 24, S. 1249-1272, ausgegeben am 17.05.2013


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Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)

neugefasst durch B. v. 19.02.1987 BGBl. I S. 602; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2353; Geltung ab 01.01.1975
FNA: 454-1; 4 Zivilrecht und Strafrecht 45 Strafrecht 454 Recht der Ordnungswidrigkeiten
6 frühere Fassungen des OWiG | 694 Vorschriften zitieren das OWiG

Dritter Teil Einzelne Ordnungswidrigkeiten

Zweiter Abschnitt Verstöße gegen die öffentliche Ordnung

 

§ 117 Unzulässiger Lärm



(1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne berechtigten Anlaß oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm erregt, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden, wenn die Handlung nicht nach anderen Vorschriften geahndet werden kann.