Änderung § 129 OWiG vom 31.12.2006

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 24 2. JustizModG am 31. Dezember 2006 und Änderungshistorie des OWiG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 129 OWiG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2006 geltenden Fassung
§ 129 OWiG n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 24 G. v. 22.12.2006 BGBl. I S. 3416

(Textabschnitt unverändert)

§ 129 Einziehung


(Text alte Fassung)

Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach den §§ 126 bis 128 bezieht, können eingezogen werden.

(Text neue Fassung)

Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach den §§ 124, 126 bis 128 bezieht, können eingezogen werden.




Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed