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Änderung § 120 OWiG vom 01.07.2017

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§ 120 OWiG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2017 geltenden Fassung
§ 120 OWiG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 21.10.2016 BGBl. I S. 2372
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 120 Verbotene Ausübung der Prostitution; Werbung für Prostitution


(Text neue Fassung)

§ 120 Verbotene Ausübung der Prostitution


vorherige Änderung

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

1.
einem durch Rechtsverordnung erlassenen Verbot, der Prostitution an bestimmten Orten überhaupt oder zu bestimmten Tageszeiten nachzugehen, zuwiderhandelt oder

2. durch Verbreiten von Schriften, Ton- oder Bildträgern, Datenspeichern, Abbildungen oder Darstellungen Gelegenheit zu entgeltlichen sexuellen Handlungen anbietet, ankündigt, anpreist oder Erklärungen solchen Inhalts bekanntgibt; dem Verbreiten steht das öffentliche Ausstellen, Anschlagen, Vorführen oder das sonstige öffentliche Zugänglichmachen gleich.




(1) Ordnungswidrig handelt, wer einem durch Rechtsverordnung erlassenen Verbot, der Prostitution an bestimmten Orten überhaupt oder zu bestimmten Tageszeiten nachzugehen, zuwiderhandelt.

(Textabschnitt unverändert)

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.



 

 
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