Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 55 OWiG vom 05.09.2017

Ähnliche Seiten: Änderungshistorie des OWiG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 55 OWiG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.09.2017 geltenden Fassung
§ 55 OWiG n.F. (neue Fassung)
in der am 05.09.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 27.08.2017 BGBl. I S. 3295
(Textabschnitt unverändert)

§ 55 Anhörung des Betroffenen


(1) § 163a Abs. 1 der Strafprozeßordnung ist mit der Einschränkung anzuwenden, daß es genügt, wenn dem Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, sich zu der Beschuldigung zu äußern.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Der Betroffene braucht nicht darauf hingewiesen zu werden, daß er auch schon vor seiner Vernehmung einen von ihm zu wählenden Verteidiger befragen kann. 2 § 136 Abs. 1 Satz 3 der Strafprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Der Betroffene braucht nicht darauf hingewiesen zu werden, daß er auch schon vor seiner Vernehmung einen von ihm zu wählenden Verteidiger befragen kann. 2 § 136 Absatz 1 Satz 3 bis 5 der Strafprozeßordnung ist nicht anzuwenden.