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Änderung § 60 OWiG vom 13.12.2019

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§ 60 OWiG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.12.2019 geltenden Fassung
§ 60 OWiG n.F. (neue Fassung)
in der am 13.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 10.12.2019 BGBl. I S. 2128
(Textabschnitt unverändert)

§ 60 Verteidigung


(Text alte Fassung)

1 Ist die Mitwirkung eines Verteidigers im Verfahren der Verwaltungsbehörde geboten (§ 140 Abs. 2 Satz 1 der Strafprozeßordnung), so ist für dessen Bestellung die Verwaltungsbehörde zuständig. 2 Sie entscheidet auch über die Zulassung anderer Personen als Verteidiger und die Zurückweisung eines Verteidigers (§ 138 Abs. 2, § 146a Abs. 1 Satz 1, 2 der Strafprozeßordnung).

(Text neue Fassung)

1 Ist die Mitwirkung eines Verteidigers im Verfahren der Verwaltungsbehörde geboten (§ 140 Absatz 2 der Strafprozeßordnung), so ist für dessen Bestellung die Verwaltungsbehörde zuständig. 2 Sie entscheidet auch über die Zulassung anderer Personen als Verteidiger und die Zurückweisung eines Verteidigers (§ 138 Abs. 2, § 146a Abs. 1 Satz 1, 2 der Strafprozeßordnung).


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