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Synopse aller Änderungen des OWiG am 01.07.2017

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Juli 2017 durch Artikel 4 des ProstSchGEG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des OWiG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

OWiG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2017 geltenden Fassung
OWiG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 21.10.2016 BGBl. I S. 2372

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Erster Teil Allgemeine Vorschriften
    Erster Abschnitt Geltungsbereich
       § 1 Begriffsbestimmung
       § 2 Sachliche Geltung
       § 3 Keine Ahndung ohne Gesetz
       § 4 Zeitliche Geltung
       § 5 Räumliche Geltung
       § 6 Zeit der Handlung
       § 7 Ort der Handlung
    Zweiter Abschnitt Grundlagen der Ahndung
       § 8 Begehen durch Unterlassen
       § 9 Handeln für einen anderen
       § 10 Vorsatz und Fahrlässigkeit
       § 11 Irrtum
       § 12 Verantwortlichkeit
       § 13 Versuch
       § 14 Beteiligung
       § 15 Notwehr
       § 16 Rechtfertigender Notstand
    Dritter Abschnitt Geldbuße
       § 17 Höhe der Geldbuße
       § 18 Zahlungserleichterungen
    Vierter Abschnitt Zusammentreffen mehrerer Gesetzesverletzungen
       § 19 Tateinheit
       § 20 Tatmehrheit
       § 21 Zusammentreffen von Straftat und Ordnungswidrigkeit
    Fünfter Abschnitt Einziehung
       § 22 Voraussetzungen der Einziehung
       § 23 Erweiterte Voraussetzungen der Einziehung
       § 24 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
       § 25 Einziehung des Wertersatzes
       § 26 Wirkung der Einziehung
       § 27 Selbständige Anordnung
       § 28 Entschädigung
       § 29 Sondervorschrift für Organe und Vertreter
    Sechster Abschnitt Verfall, Geldbuße gegen juristische Personen und Personenvereinigungen
       § 29a Verfall
       § 30 Geldbuße gegen juristische Personen und Personenvereinigungen
    Siebenter Abschnitt Verjährung
       § 31 Verfolgungsverjährung
       § 32 Ruhen der Verfolgungsverjährung
       § 33 Unterbrechung der Verfolgungsverjährung
       § 34 Vollstreckungsverjährung
Zweiter Teil Bußgeldverfahren
    Erster Abschnitt Zuständigkeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
       § 35 Verfolgung und Ahndung durch die Verwaltungsbehörde
       § 36 Sachliche Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde
       § 37 Örtliche Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde
       § 38 Zusammenhängende Ordnungswidrigkeiten
       § 39 Mehrfache Zuständigkeit
       § 40 Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft
       § 41 Abgabe an die Staatsanwaltschaft
       § 42 Übernahme durch die Staatsanwaltschaft
       § 43 Abgabe an die Verwaltungsbehörde
       § 44 Bindung der Verwaltungsbehörde
       § 45 Zuständigkeit des Gerichts
    Zweiter Abschnitt Allgemeine Verfahrensvorschriften
       § 46 Anwendung der Vorschriften über das Strafverfahren
       § 47 Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten
       § 48
       § 49 Akteneinsicht des Betroffenen und der Verwaltungsbehörde
       § 49a Verfahrensübergreifende Mitteilungen von Amts wegen
       § 49b Verfahrensübergreifende Mitteilungen auf Ersuchen; sonstige Verwendung von Daten für verfahrensübergreifende Zwecke
       § 49c Dateiregelungen
       § 49d Mitteilungen bei Archivierung mittels Bild- und anderen Datenträgern
       § 50 Bekanntmachung von Maßnahmen der Verwaltungsbehörde
       § 51 Verfahren bei Zustellungen der Verwaltungsbehörde
       § 52 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
    Dritter Abschnitt Vorverfahren
       I. Allgemeine Vorschriften
          § 53 Aufgaben der Polizei
          § 54
          § 55 Anhörung des Betroffenen
       II. Verwarnungsverfahren
          § 56 Verwarnung durch die Verwaltungsbehörde
          § 57 Verwarnung durch Beamte des Außen- und Polizeidienstes
          § 58 Ermächtigung zur Erteilung der Verwarnung
       III. Verfahren der Verwaltungsbehörde
          § 59 Vergütung von Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern, Entschädigung von Zeugen und Dritten
          § 60 Verteidigung
          § 61 Abschluß der Ermittlungen
          § 62 Rechtsbehelf gegen Maßnahmen der Verwaltungsbehörde
       IV. Verfahren der Staatsanwaltschaft
          § 63 Beteiligung der Verwaltungsbehörde
          § 64 Erstreckung der öffentlichen Klage auf die Ordnungswidrigkeit
    Vierter Abschnitt Bußgeldbescheid
       § 65 Allgemeines
       § 66 Inhalt des Bußgeldbescheides
    Fünfter Abschnitt Einspruch und gerichtliches Verfahren
       I. Einspruch
          § 67 Form und Frist
          § 68 Zuständiges Gericht
          § 69 Zwischenverfahren
          § 70 Entscheidung des Gerichts über die Zulässigkeit des Einspruchs
       II. Hauptverfahren
          § 71 Hauptverhandlung
          § 72 Entscheidung durch Beschluß
          § 73 Anwesenheit des Betroffenen in der Hauptverhandlung
          § 74 Verfahren bei Abwesenheit
          § 75 Teilnahme der Staatsanwaltschaft an der Hauptverhandlung
          § 76 Beteiligung der Verwaltungsbehörde
          § 77 Umfang der Beweisaufnahme
          § 77a Vereinfachte Art der Beweisaufnahme
          § 77b Absehen von Urteilsgründen
          § 78 Weitere Verfahrensvereinfachungen
       III. Rechtsmittel
          § 79 Rechtsbeschwerde
          § 80 Zulassung der Rechtsbeschwerde
          § 80a Besetzung der Bußgeldsenate der Oberlandesgerichte
    Sechster Abschnitt Bußgeld- und Strafverfahren
       § 81 Übergang vom Bußgeld- zum Strafverfahren
       § 82 Bußgelderkenntnis im Strafverfahren
       § 83 Verfahren bei Ordnungswidrigkeiten und Straftaten
    Siebenter Abschnitt Rechtskraft und Wiederaufnahme des Verfahrens
       § 84 Wirkung der Rechtskraft
       § 85 Wiederaufnahme des Verfahrens
       § 86 Aufhebung des Bußgeldbescheides im Strafverfahren
    Achter Abschnitt Verfahren bei Anordnung von Nebenfolgen oder der Festsetzung einer Geldbuße gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung
       § 87 Anordnung von Einziehung und Verfall
       § 88 Festsetzung der Geldbuße gegen juristische Personen und Personenvereinigungen
    Neunter Abschnitt Vollstreckung der Bußgeldentscheidungen
       § 89 Vollstreckbarkeit der Bußgeldentscheidungen
       § 90 Vollstreckung des Bußgeldbescheides
       § 91 Vollstreckung der gerichtlichen Bußgeldentscheidung
       § 92 Vollstreckungsbehörde
       § 93 Zahlungserleichterungen
       § 94 Verrechnung von Teilbeträgen
       § 95 Beitreibung der Geldbuße
       § 96 Anordnung von Erzwingungshaft
       § 97 Vollstreckung der Erzwingungshaft
       § 98 Vollstreckung gegen Jugendliche und Heranwachsende
       § 99 Vollstreckung von Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten
       § 100 Nachträgliche Entscheidungen über die Einziehung
       § 101 Vollstreckung in den Nachlaß
       § 102 Nachträgliches Strafverfahren
       § 103 Gerichtliche Entscheidung
       § 104 Verfahren bei gerichtlicher Entscheidung
    Zehnter Abschnitt Kosten
       I. Verfahren der Verwaltungsbehörde
          § 105 Kostenentscheidung
          § 106 Kostenfestsetzung
          § 107 Gebühren und Auslagen
          § 108 Rechtsbehelf und Vollstreckung
       II. Verfahren der Staatsanwaltschaft
          § 108a
       III. Verfahren über die Zulässigkeit des Einspruchs
          § 109
       IV. Auslagen des Betroffenen
          § 109a
    Elfter Abschnitt Entschädigung für Verfolgungsmaßnahmen
       § 110
    Zwölfter Abschnitt Elektronische Dokumente und elektronische Aktenführung
       § 110a Erstellung und Einreichung formgebundener und anderer elektronischer Dokumente bei Behörden und Gerichten
       § 110b Elektronische Aktenführung
       § 110c Erstellung elektronischer Dokumente durch Behörden und Gerichte und Zustellung an die Staatsanwaltschaft
       § 110d Aktenausdruck, Akteneinsicht und Aktenübersendung
       § 110e Durchführung der Beweisaufnahme
Dritter Teil Einzelne Ordnungswidrigkeiten
    Erster Abschnitt Verstöße gegen staatliche Anordnungen
       § 111 Falsche Namensangabe
       § 112 Verletzung der Hausordnung eines Gesetzgebungsorgans
       § 113 Unerlaubte Ansammlung
       § 114 Betreten militärischer Anlagen
       § 115 Verkehr mit Gefangenen
    Zweiter Abschnitt Verstöße gegen die öffentliche Ordnung
       § 116 Öffentliche Aufforderung zu Ordnungswidrigkeiten
       § 117 Unzulässiger Lärm
       § 118 Belästigung der Allgemeinheit
       § 119 Grob anstößige und belästigende Handlungen
(Text alte Fassung) nächste Änderung

       § 120 Verbotene Ausübung der Prostitution; Werbung für Prostitution
(Text neue Fassung)

       § 120 Verbotene Ausübung der Prostitution
       § 121 Halten gefährlicher Tiere
       § 122 Vollrausch
       § 123 Einziehung; Unbrauchbarmachung
    Dritter Abschnitt Mißbrauch staatlicher oder staatlich geschützter Zeichen
       § 124 Benutzen von Wappen oder Dienstflaggen
       § 125 Benutzen des Roten Kreuzes oder des Schweizer Wappens
       § 126 Mißbrauch von Berufstrachten oder Berufsabzeichen
       § 127 Herstellen oder Verwenden von Sachen, die zur Geld- oder Urkundenfälschung benutzt werden können
       § 128 Herstellen oder Verbreiten von papiergeldähnlichen Drucksachen oder Abbildungen
       § 129 Einziehung
    Vierter Abschnitt Verletzung der Aufsichtspflicht in Betrieben und Unternehmen
       § 130
    Fünfter Abschnitt Gemeinsame Vorschriften
       § 131
Vierter Teil Schlußvorschriften
    § 132 Einschränkung von Grundrechten
    § 133 Übergangsvorschriften
    § 134
    § 135
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 120 Verbotene Ausübung der Prostitution; Werbung für Prostitution




§ 120 Verbotene Ausübung der Prostitution


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

1.
einem durch Rechtsverordnung erlassenen Verbot, der Prostitution an bestimmten Orten überhaupt oder zu bestimmten Tageszeiten nachzugehen, zuwiderhandelt oder

2. durch Verbreiten von Schriften, Ton- oder Bildträgern, Datenspeichern, Abbildungen oder Darstellungen Gelegenheit zu entgeltlichen sexuellen Handlungen anbietet, ankündigt, anpreist oder Erklärungen solchen Inhalts bekanntgibt; dem Verbreiten steht das öffentliche Ausstellen, Anschlagen, Vorführen oder das sonstige öffentliche Zugänglichmachen gleich.




(1) Ordnungswidrig handelt, wer einem durch Rechtsverordnung erlassenen Verbot, der Prostitution an bestimmten Orten überhaupt oder zu bestimmten Tageszeiten nachzugehen, zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 123 Einziehung; Unbrauchbarmachung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach § 119 oder § 120 Abs. 1 Nr. 2 bezieht, können eingezogen werden.

(2) 1 Bei der Einziehung von Schriften, Ton- und Bildträgern, Datenspeichern, Abbildungen und Darstellungen kann in den Fällen des § 119 Abs. 1 und 2 und des § 120 Abs. 1 Nr. 2 angeordnet werden, daß



(1) Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach § 119 bezieht, können eingezogen werden.

(2) 1 Bei der Einziehung von Schriften, Ton- und Bildträgern, Datenspeichern, Abbildungen und Darstellungen kann in den Fällen des § 119 Abs. 1 und 2 angeordnet werden, daß

1. sich die Einziehung auf alle Stücke erstreckt und

2. die zur Herstellung gebrauchten oder bestimmten Vorrichtungen, wie Platten, Formen, Drucksätze, Druckstöcke, Negative oder Matrizen, unbrauchbar gemacht werden,

vorherige Änderung

soweit die Stücke und die in Nummer 2 bezeichneten Gegenstände sich im Besitz des Täters oder eines anderen befinden, für den der Täter gehandelt hat, oder von diesen Personen zur Verbreitung bestimmt sind. 2 Eine solche Anordnung wird jedoch nur getroffen, soweit sie erforderlich ist, um Handlungen, die nach § 119 Abs. 1 oder 2 oder § 120 Abs. 1 Nr. 2 mit Geldbuße bedroht sind, zu verhindern. 3 Für die Einziehung gilt § 27 Abs. 2, für die Unbrauchbarmachung gelten die §§ 27 und 28 entsprechend.



soweit die Stücke und die in Nummer 2 bezeichneten Gegenstände sich im Besitz des Täters oder eines anderen befinden, für den der Täter gehandelt hat, oder von diesen Personen zur Verbreitung bestimmt sind. 2 Eine solche Anordnung wird jedoch nur getroffen, soweit sie erforderlich ist, um Handlungen, die nach § 119 Abs. 1 oder 2 mit Geldbuße bedroht sind, zu verhindern. 3 Für die Einziehung gilt § 27 Abs. 2, für die Unbrauchbarmachung gelten die §§ 27 und 28 entsprechend.

(3) In den Fällen des § 119 Abs. 2 gelten die Absätze 1 und 2 nur für das Werbematerial und die zu seiner Herstellung gebrauchten oder bestimmten Vorrichtungen.