Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Synopse aller Änderungen des OWiG am 05.09.2017

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 5. September 2017 durch Artikel 5 des 2. VerfRBÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des OWiG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

OWiG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.09.2017 geltenden Fassung
OWiG n.F. (neue Fassung)
in der am 05.09.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 27.08.2017 BGBl. I S. 3295
(Textabschnitt unverändert)

§ 55 Anhörung des Betroffenen


(1) § 163a Abs. 1 der Strafprozeßordnung ist mit der Einschränkung anzuwenden, daß es genügt, wenn dem Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, sich zu der Beschuldigung zu äußern.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Der Betroffene braucht nicht darauf hingewiesen zu werden, daß er auch schon vor seiner Vernehmung einen von ihm zu wählenden Verteidiger befragen kann. 2 § 136 Abs. 1 Satz 3 der Strafprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Der Betroffene braucht nicht darauf hingewiesen zu werden, daß er auch schon vor seiner Vernehmung einen von ihm zu wählenden Verteidiger befragen kann. 2 § 136 Absatz 1 Satz 3 bis 5 der Strafprozeßordnung ist nicht anzuwenden.


Anzeige