Synopse aller Änderungen des OWiG am 05.09.2017

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 5. September 2017 durch Artikel 5 des 2. VerfRBÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des OWiG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

OWiG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.09.2017 geltenden Fassung
OWiG n.F. (neue Fassung)
in der am 05.09.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 27.08.2017 BGBl. I S. 3295
(Textabschnitt unverändert)

§ 55 Anhörung des Betroffenen


(1) § 163a Abs. 1 der Strafprozeßordnung ist mit der Einschränkung anzuwenden, daß es genügt, wenn dem Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, sich zu der Beschuldigung zu äußern.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Der Betroffene braucht nicht darauf hingewiesen zu werden, daß er auch schon vor seiner Vernehmung einen von ihm zu wählenden Verteidiger befragen kann. 2 § 136 Abs. 1 Satz 3 der Strafprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Der Betroffene braucht nicht darauf hingewiesen zu werden, daß er auch schon vor seiner Vernehmung einen von ihm zu wählenden Verteidiger befragen kann. 2 § 136 Absatz 1 Satz 3 bis 5 der Strafprozeßordnung ist nicht anzuwenden.




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