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§ 7 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Produktveredler-Textil/zur Produktveredlerin-Textil (Text/ProdVeredlAusbV k.a.Abk.)

V. v. 09.05.2005 BGBl. I S. 1269; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 01.08.2005 BGBl. I S. 2287
Geltung ab 01.08.2005; FNA: 806-22-1-1 Berufliche Bildung

§ 7 Schriftlicher Ausbildungsnachweis



Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.