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§ 8 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Produktveredler-Textil/zur Produktveredlerin-Textil (Text/ProdVeredlAusbV k.a.Abk.)

V. v. 09.05.2005 BGBl. I S. 1269; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 01.08.2005 BGBl. I S. 2287
Geltung ab 01.08.2005; FNA: 806-22-1-1 Berufliche Bildung

§ 8 Zwischenprüfung



(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten 18 Monate aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Der Prüfling soll zeigen, dass er

1.
Arbeitsabläufe strukturieren, Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffe, Arbeitsmittel und -geräte handhaben, technische Unterlagen nutzen, qualitätssichernde Maßnahmen durchführen sowie Sicherheitsregeln, Unfallverhütungsvorschriften und Umweltschutzbestimmungen einhalten,

2.
Maschinenparameter einstellen, Maschinen und Anlagen in Betrieb nehmen und überwachen,

3.
Prüfverfahren auswählen, Prüfungen durchführen und Ergebnisse von Veredlungsprozessen bewerten und dokumentieren,

4.
maschinen- und prozessbezogene Berechnungen durchführen,

5.
Textilveredlungsverfahren und technologische Zusammenhänge unterscheiden,

6.
Eigenschaften von textilen Werkstoffen unterscheiden,

7.
textile Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffe vorbereiten und handhaben

kann. Diese Anforderungen sollen anhand einer Bearbeitungsstufe innerhalb eines Veredlungsprozesses nachgewiesen werden.

(4) Die Prüfung besteht aus der Ausführung einer komplexen Arbeitsaufgabe und schriftlicher Aufgabenstellungen. Die Prüfung soll in insgesamt höchstens sieben Stunden durchgeführt werden. Die schriftlichen Aufgabenstellungen sollen einen zeitlichen Umfang von höchstens 120 Minuten haben. Die komplexe Arbeitsaufgabe ist mit 60 Prozent und die schriftlichen Aufgabenstellungen mit 40 Prozent zu gewichten.



 

Zitierungen von § 8 Verordnung über die Berufsausbildung zum Produktveredler-Textil/zur Produktveredlerin-Textil

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 Text/ProdVeredlAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in Text/ProdVeredlAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 Text/ProdVeredlAusbV Zielsetzung der Berufsausbildung
... Die in Satz 2 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 ...