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§ 11 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Produktveredler-Textil/zur Produktveredlerin-Textil (Text/ProdVeredlAusbV k.a.Abk.)

V. v. 09.05.2005 BGBl. I S. 1269; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 01.08.2005 BGBl. I S. 2287
Geltung ab 01.08.2005; FNA: 806-22-1-1 Berufliche Bildung

§ 11 Übergangsregelung



Ist eine Berufsausbildung in dem Ausbildungsberuf Textilmaschinenführer-Veredlung/Textilmaschinenführerin-Veredlung abgeschlossen worden, können die Vertragsparteien ein Berufsausbildungsverhältnis in dem Ausbildungsberuf Textilveredler/Textilveredlerin gemäß den bisherigen Vorschriften für das dritte Ausbildungsjahr vereinbaren, wenn dadurch die Ausbildung im unmittelbaren Anschluss an das zweite Ausbildungsjahr fortgeführt wird.

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